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Änderungen im Arbeitsgesetzbuch. Neue Urlaube und Ansprüche für Eltern

von Dignity News
„Die Regierung hat einen Entwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzbuches angenommen, der unter anderem das Gleichgewicht zwischen dem Berufs- und dem Privatleben von Eltern und Erziehungsberechtigten betrifft. Die Änderungen kommen den polnischen Familien und dem Arbeitsmarkt zugute”, teilte die Ministerin für Familie und Sozialpolitik, Marlena Maląg, auf einer Pressekonferenz in der Kanzlei des Premierministers mit. Sie fügte hinzu, dass die neuen Vorschriften die Möglichkeit flexibler Arbeitszeiten bieten sollten, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erleichtern.

Mit den geänderten Vorschriften werden zwei Richtlinien der Europäischen Union über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU und die so genannte Elternurlaubsrichtlinie umgesetzt. Eines der Ziele der eingeführten Änderungen ist die Förderung einer gleichberechtigten Aufteilung der Betreuungsaufgaben zwischen Männern und Frauen.

Nach Angaben der Regierung sollten die vorgeschlagenen Änderungen Eltern von Kleinkindern eine größere berufliche Stabilität bieten. Die neuen Lösungen sehen u. a. Änderungen beim Elternurlaub, beim Vaterschaftsurlaub, die Einführung des so genannten unbezahlten Pflegeurlaubs und eine größere Flexibilität bei der Arbeitsorganisation vor.

Der Elternurlaub wird verlängert. Heute sind es 32 Wochen bei der Geburt eines Kindes und 34 Wochen bei einer Mehrlingsgeburt. Nach den Änderungen werden es 41 bzw. 43 Wochen sein. Jedem Elternteil werden außerdem 9 Wochen Urlaub garantiert, die nicht auf den anderen Elternteil übertragbar sind. Eine weitere Änderung ist die Erhöhung des Mutterschaftsgeldes für die gesamte Dauer des Elternurlaubs.

Auch der Pflegeurlaub wird neu sein. Es handelt sich um fünf Tage unbezahlten Urlaub pro Kalenderjahr, der auf Antrag eines Arbeitnehmers gewährt wird, der ein Kind oder ein anderes Familienmitglied persönlich betreuen muss.

Anlässlich der Umsetzung der Richtlinien befasste sich die Regierung auch mit der Änderung der Vorschriften für befristete Arbeitsverträge, die nicht im Einklang mit dem EU-Recht stehen. Nach den Änderungen wird die Beendigung eines befristeten Vertrags eine Begründung enthalten müssen und der Anhörung der Gewerkschaften unterliegen. Ein Arbeitnehmer, dem ein befristeter Vertrag gekündigt wurde, wird seine Wiedereinstellung beantragen können.

Adrian Andrzejewski

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