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Polnische Regierung will die Möglichkeit der „Ferien” von der Zahlung der ZUS-Beiträge einführen

von Dignity News
Die polnische Regierung will ab Oktober die Möglichkeit einer einmonatigen Befreiung von der Zahlung der Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych, ZUS) für Kleinstunternehmer einführen. Dies wird den Haushalt im Jahr 2024 bis zu 1,73 Milliarden PLN kosten.

Die Möglichkeit, Kleinstunternehmer für einen Monat von der Zahlung der ZUS-Beiträge zu befreien, ist in dem Entwurf zur Änderung des Gesetzes über das Sozialversicherungssystem und einiger anderer Gesetze vorgesehen. Die sogenannten Beitragsfreien sollen eine Antwort auf die zunehmenden öffentlich-rechtlichen Belastungen der Unternehmer sein.

Der Entwurf geht davon aus, dass Ein-Personen-Unternehmen bei der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) einen Antrag auf Befreiung von der Beitragszahlung für einen ausgewählten Kalendermonat pro Kalenderjahr stellen können. Dies betrifft die Beiträge zur Versorgungsordnung, zur Unfallversicherung, zur Krankenversicherung, zum Arbeitsfonds und zum Solidaritätsfonds.

In dem vom Unternehmer gewählten Monat werden die Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage aus dem Staatshaushalt gezahlt, heißt es in der „Gesetzesfolgenabschätzung”.

Auf der Grundlage von Berechnungen der ZUS wurde festgestellt, dass sich die Kosten dieser Lösung für den Staatshaushalt im Jahr 2024 auf maximal etwa 1,73 Mrd. PLN belaufen werden. Für die nächsten 10 Jahre werden die Gesamtkosten für den Haushalt auf 24,97 Mrd. PLN geschätzt.

Die eingeführte Erleichterung in Form einer vorübergehenden Senkung der Kosten für die Ausübung der Geschäftstätigkeit wird zur finanziellen Entlastung der Unternehmer beitragen. Die Lösung zielt darauf ab, den Umfang der Aussetzung und Schließung von Geschäftstätigkeiten zu verringern.

Die Regierung hat den Gesetzesentwurf bereits den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften zur Konsultation übermittelt. Es wird erwartet, dass unter anderem auch der Rat für den sozialen Dialog und das Amt für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz dazu Stellung nehmen werden.

Das geplante Inkrafttreten des Gesetzentwurfs am 1. Oktober 2024 ist darauf zurückzuführen, dass ausreichend Zeit für die Anpassung der IKT-Systeme der ZUS zur Verfügung stehen muss.

Arkadiusz Słomczyński

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